Ortstermine trotz Ausgangsbeschränkungen?

Ortstermine trotz Ausgangsbeschränkungen?

Aufgrund der aktuellen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus (Corona) stellt sich für viele Sachverständige die Frage, ob sie noch Ortstermine durchführen können und wenn, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Eine Rücksprache mit dem Auftraggeber und eine eigene Abwägung sind in jedem Fall sinnvoll.


Bei Privataufträgen sollte der Sachverständige zunächst selbst einschätzen, inwieweit der Ortstermin zwingend zeitnah durchgeführt werden muss, und auf dieser Grundlage mit dem Auftraggeber besprechen, wann und unter welchen Voraussetzungen dieser durchgeführt werden soll. Regelmäßig wirdeine Verschiebung auf die Zeit nach den Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus sinnvoll sein.


Erscheint eine zeitnahe Ortsbesichtigung dagegen zwingend und nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auch praktisch durchführbar, kann eine Nachfrage hinsichtlich Zulässigkeit und zu beachtenden Beschränkungen einschließlich der notwendigen Dokumente bzw. Nachweise bei der örtlichen Polizei bzw. dem örtlichen Ordnungsamt sinnvoll sein. Auch bei Privataufträgen sollte der Sachverständige darauf achten, dass an einer notwendigen Ortsbegehung alle beteiligten Personen auch die tatsächliche Möglichkeit einer Teilnahme haben.

 

Bei Gerichtsaufträgen ist eine Rücksprache mit dem Gericht zwingend. Soweit das Gericht eine Durchführung trotz der derzeitigen Beschränkungen für angezeigt hält, sollte der Sachverständige sich auf die Einhaltung der aktuellen Beschränkungen konzentrieren und entsprechend den Ortstermin durchführen. Bei der örtlichen Polizei bzw. dem örtlichen Ordnungsamt sollten gegebenenfalls die notwendigen
Dokumente erfragt werden, die zur Legitimation aufgrund der Beschränkungen notwendig sind. Diese sind dann eventuell zu besorgen (z. B. Verfügung des Gerichts) und auch beim Termin vollständig mitzuführen.


In jedem Fall muss der Sachverständige sicherstellen können, dass alle Beteiligten die Möglichkeit der Teilnahme haben. Ist diese Möglichkeit aufgrund von aktuellen Beschränkungen nicht gegeben oder widerspricht eine Partei der Durchführung mit dem Hinweis darauf, wegen der Ansteckungsgefahr derzeit nicht teilnehmen zu können/wollen, sollte der Sachverständige dies dem Gericht mitteilen und sich vom Gericht das weitere Vorgehen anweisen lassen. Ohne eine gerichtliche Anweisung sollte der Ortstermin auf einen Zeitpunkt nach Aufhebung der Beschränkungen verschoben werden.


Entscheidet das Gericht, dass der Ortstermin erst nach Aufhebung aller Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus („Corona-Krise“) durchgeführt werden soll, hat sich der Sachverständige daran zu halten und darf auch bis zu diesem Zeitpunkt abwarten. Auch mit der Terminplanung darf der Sachverständige abwarten, bis tatsächlich feststeht, wann die Beschränkungen enden. Eine Verzögerung des Verfahrens liegt dann nicht vor und kann dem Sachverständigen daher auch nicht vorgeworfen werden.


Stellt das Gericht dem Sachverständigen die Durchführung frei, sollte der Sachverständige nach Rücksprache mit den Parteien prüfen, ob der Ortstermin derzeit durchgeführt werden kann und sollte.
Insoweit gelten die Ausführungen zum Privatauftrag oben entsprechend. Auch das Teilnahmerecht der Beteiligten muss wie bei jedem Ortstermin in einem gerichtlichen Verfahren sichergestellt sein.


Nur wenn alle Beteiligte mit der Durchführung einverstanden sind und die bestehenden Beschränkungen nach Auskunft der örtlichen Polizei bzw. des Ordnungsamts eingehalten werden können, kann der Ortstermin vor Aufhebung aller Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus („Corona-Krise“) durchgeführt werden. Anderenfalls sollte er auf die Zeit nach Aufhebung aller Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus („Corona-Krise“) verschoben werden. Das
Ergebnis einschließlich der geplanten Vorgehensweise sollte dem Gericht noch einmal vorab mitgeteilt werden. Danach kann der Sachverständige entsprechend verfahren.


März 2020, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK), Bereich Recht, Breite Straße 29, 10178 Berlin

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