Die Beurteilung des Feuchtezustandes von zementären Estrichen mit Hilfe der KRL-Messung ist als zukunftsweisend anzusehen. Bei zementären Estrichen sowie beschleunigten Estrichsystemen kann die Belegreife hinsichtlich der Trockenheit im Untergrund sicher ermittelt werden, genauso wie bei der CM-Messung bei Einhaltung der oben genannten Grenzwerte.
Der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten kann und sollte vor den Parkett- und Bodenbelagsarbeiten das handwerklich übliche Messverfahren zur Prüfung der Estrichfeuchte anwenden, das CM-Messverfahren.
Bei zementären Estrichen kann er auch das KRL-Messverfahren anwenden, da beide Verfahren gleichwertig sind hinsichtlich ihrer Messsicherheit. Jedes der beiden Messverfahren ist gleichermaßen geeignet als alleinige Basis für die Feststellung der genügenden Trockenheit eines Zementestrichs.
Dementsprechend ist es ausreichend und üblich lediglich eines dieser beiden Messverfahren anzuwenden. Der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten braucht jedoch nicht beide Messverfahren gleichzeitig anwenden. Eine solche Forderung wäre weder technisch begründbar noch im Einklang mit den Normvorgaben.
Die Bundesfachgruppe der Sachverständigen im BVPF sowie die Teilnehmer der Deutschen Sachverständigentage haben durch Befragung der einschlägigen Handwerksbetriebe festgestellt, dass das handwerklich übliche Messverfahren das CM-Messverfahren ist (Stand 2023).
Aufgrund der Erfahrungen der letzten fünf Jahre kann das KRL-Messverfahren bei zementären Estrichen ersatzweise angewendet werden. Jedes der beiden Verfahren ist sicher und für sich allein die Feststellung der Belegreife geeignet!
Der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten hat aufgrund der Vorgaben der VOB DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten bzw. VOB DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten die Pflicht, den neu
eingebrachten Untergrund auf seine genügende Belegreife hinsichtlich der Trockenheit zu prüfen. Ein bestimmtes Prüfverfahren wird normativ nicht vorgeschrieben.
Nach den Vorgaben des BGB schuldet der Auftragnehmer den Erfolg seiner Werkleistung.
Ist der Erfolg seiner Werkleistung nicht sichergestellt, läuft er zwangsläufig Gefahr sich und seinem Auftraggeber Schaden zuzuführen. Ist der Auftragnehmer also nicht in der Lage, die Leistung
mit geschuldetem Erfolg zu erbringen, muss er Bedenken anmelden.
Hierzu stehen ihm die Vorgaben nach VOB Teil B §4 Absatz 3 zu Verfügung.
Somit muss der Auftragnehmer täglich eine Risikoabwägung bei der Ausführung seiner Arbeiten durchführen. Das bedeutet, dass nur der Auftragnehmer das Verfahren zur Feuchtbestimmung auswählt; und
nicht Andere, die werkvertraglich nicht eingebunden sind und keine Verantwortung zur Erbringung des Erfolges schulden.
Die DIN 18560 Estriche im Bauwesen beschreibt die CM-Messung als Abnahmekreterium für den Estrichleger. Diese Norm ist eine reine Produktnorm, die zudem nur im privatrechtlichen Rahmen zwischen
Auftraggeber und Estrichleger vereinbart wird und daher nicht für den Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten relevant ist. Diese Norm gilt alleinig für die Erstellung von
Estrichen.
Verlangt der Auftragnehmer der Estricharbeiten die Abnahme seiner Werkleistung, um auch zu diesem Zeitpunkt die Belegreife zu bescheinigen, oder aber der Auftraggeber verlangt die Abnahme, muss
nach DIN 18560 Estriche im Bauwesen das CM-Messverfahren angewendet werden.
Der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten kann und sollte vor den Parkett- und Bodenbelagsarbeiten das handwerklich übliche Messverfahren zur Prüfung der Estrichfeuchte anwenden, das
CM-Messverfahren.
Bei zementären Estrichen kann er auch das KRL-Messverfahren anwenden, da beide Verfahren gleichwertig sind hinsichtlich ihrer Messsicherheit. Jedes der beiden Messverfahren ist gleichermaßen
geeignet als alleinige Basis für die Feststellung der genügenden Trockenheit eines Zementestrichs.
Dementsprechend ist es ausreichend und üblich lediglich eines dieser beiden Messverfahren anzuwenden. Der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten braucht jedoch nicht beide
Messverfahren gleichzeitig anwenden. Eine solche Forderung wäre weder technisch begründbar noch im Einklang mit den Normvorgaben.
Die Bundesfachgruppe der Sachverständigen im BVPF sowie die Teilnehmer der Deutschen Sachverständigentage haben durch Befragung der einschlägigen Handwerksbetriebe festgestellt, dass das
handwerklich übliche Messverfahren das CM-Messverfahren ist (Stand 2023).
Aufgrund der Erfahrungen der letzten fünf Jahre kann das KRL-Messverfahren bei zementären Estrichen ersatzweise angewendet werden. Jedes der beiden Verfahren ist sicher und für sich allein die
Feststellung der Belegreife geeignet!
Wenn in der Vergangenheit Schäden aufgetreten sind, dann wurde
a) gar nicht gemessen, oder aber
b) mit sog. „Beschleunigern“ modifiziert und mit höheren Grenzwerten als nach den anerkannten Regeln der Technik zulässig (1,8 bzw. 2,0 CM%) fälschlicherweise als belegreif deklariert.
Feuchtewerte über (1,8 bzw. 2,0 CM%) sind mit einem erhöhten Schadensrisiko verbunden, ebenso wie Estriche mit nicht exakt bekannter Zusammensetzung.
Woher soll der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten wissen, ob tatsächlich ein beschleunigtes System vorliegt, ob und welches „beschleunigtes System“ verwendet wurde, und ob die
Dosierung von Zusatzmitteln stimmt?
Er kann es nicht!
Diese erhöhten Risiken können nicht auf den Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten abgewälzt werden, sie können ausschließlich vom Estrichleger eingeschätzt und reduziert werden.
Daher haben die parkett- und bodenlegenden Verbände und Sachverständigen im Juni 2022 sowie August 2022 in Presse- und Verbands-mitteilungen erklärt, dass erhöhte Grenzwerte bei Sonderestrichen
(beschleunigte Systeme) von den parkett- und bodenlegenden Handwerkern nicht bewertet werden können.
Da der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten ein mangelfreies Werk abliefern muss (BGB), gelten bei dem CM-Messverfahren alleinig die seit 25 Jahren geltenden sicheren Grenzwerte.
Nur diese Grenzwerte spiegeln die Allgemeinen Anerkannten Regeln des Faches wider und gelten als sicher.
Die Feuchtemessungen in der Zukunft
Es liegen Informationen vor, dass aus Gründen der Nachhaltigkeit die Estriche teilweise heute schon mit weniger Zementanteilen (hoher CO2 Ausstoß bei der Herstellung) und/oder anderen, teilweise
„modifizierten“ Zementarten, hergestellt werden.
Diese neuartigen „modifizierten“ Estriche (Sonderestriche) werden u.a. mit anderen Zuschlagsstoffen und anderen Zementarten sowie anderen Michungsverhältnissen hergestellt.
Es liegen Erkenntnisse von Prüfinstituten und aus der Praxis sowie Hinweise von den Zementherstellern vor, dass diese Estriche andere Ausgleichsfeuchten aufweisen und damit andere
Feuchtegrenzwerte für die Belegreife.
Durch das CM-Messverfahren und die KRL-Methode können diese Sonderestriche zwar geprüft, aber nicht sicher bewertet werden, da die Bewertungskreterien bedeutend verschoben sind.
Nur der Auftragnehmer der Estricharbeiten kann seine fertige Werkleistung mit erstelltem Estrich bewerten. Er ist somit alleinig in der Lage seinem Auftraggeber eine Freigabe zur sicheren
Belegung von Parkett- und Bodenbelägen zu erklären und zu erteilen.
Erst dann kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer der Parkett - und Bodenbelagsarbeiten eine Freigabe zur Erbringung seiner Werkleistung schriftlich übergeben. Damit ist eine mangelfreie
Ausführung, aber auch die notwendige Rechtssicherheit, gegeben.
Seitens der parkett-und bodenlegenden Verbände wird für die Zukunft als sicherste Lösung für den Endverbraucher bzw. Auftraggeber nur die Messung und die Freigabeerklärung durch den
Estrichleger gesehen, da nur er weiß bzw. wissen sollte, welches Produkt mit welchen Eigenschaften er auch geliefert und verbaut hat.
PRESSEMITTEILUNG
Der Deutsche Sachverständigentag des Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik und des Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum- und Ausstattung e.V. hat am 06. und 07. Juni 2018 in Köln getagt. Bei dieser Tagung mit 180 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus den deutschsprachigen Ländern sowie Experten aus der Industrie (Anwendungstechnik) und dem Bundesverband hat man sich u. a. über die jüngsten Entwicklungen im Sachverständigenwesen im Hinblick zur KRL-Feuchtmessung von Untergründen ausgetauscht.
Der Deutsche Sachverständigentag spiegelt mit seiner umfassenden Zusammensetzung die vorherrschende Auffassung unter den technischen Praktikern auf dem Fachgebiet der Parkett- und Fußbodentechnik wieder.
Seit Jahrzehnten wird im bodenlegenden Handwerk die CM-Methode zur Beurteilung des Feuchtezustands von Estrichen bzw. für dessen Belegreife im Hinblick eines genügend trockenen Untergrundes eingesetzt. Unter den Verlegern von Parkett und Bodenbelägen, den Sachverständigen sowie den Handwerksverbänden ist diese Methode allgemein anerkannt und die daraus resultierenden Beurteilungen sind durch die langjährige Branchenerfahrung abgesichert.
Um eine materialunabhängige Messmethode zu erreichen, hat die TKB, unterstützt durch das Handwerk, die KRL-Methode (Messung der sog. „Korrespondierenden relativen Luftfeuchte“) entwickelt. Sie kann ergänzend zur CM-Messung zur Beurteilung des Feuchtezustandes von Estrichen herangezogen werden.
In folgenden Situationen kann die KRL-Methode hilfreich sein:
a) Bei Estrichen mit unbekannter Zusammensetzung
b) Bei sogenannten „beschleunigten Systemen“.
Für die Durchführung der KRL-Messung wird auf die betreffenden Veröffentlichungen der TKB verwiesen.
Da dem Handwerk bisher keine ausreichenden Erfahrungswerte für die Festlegung von KRL-Grenzwerten vorliegen, erfolgt eine Beobachtungs- und Erprobungsphase. Für diese Phase werden vorläufig folgende Beurteilungsrichtwerte gemäß TKB Bericht II (Juli-2013) für die Belegreife nach der KRL-Methode angenommen:
75% KRL bei unbeheizten Estrichen / 65% KRL bei beheizten Estrichen
Diese Richtwerte sind in der nun beginnenden praktischen Erprobungsphase zu prüfen.
Köln, 07. Juni 2018
Deutscher Sachverständigentag
Peter Fendt
BVPF-Bundesinnungsmeister
Manfred Weber
Stellv. Bundesinnungsmeister
Obmann im SV-Wesen
Klaus Zinke
Präsident im BSR
Eberhard Schübel
Fachbereichsleiter im BSR
06.06.2017
PRESSEMITTEILUNG
Der Deutsche Sachverständigentag des Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik sowie des Bundesverbandes der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. hat am 30. Mai und 01. Juni 2017 in Kassel getagt. 170 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus dem Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe, Experten aus der Industrie (Anwendungstechnik) sowie Mitglieder aus dem Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik und dem Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. haben sich über die jüngsten Entwicklungen im Sachverständigenwesen und der Branche ausgetauscht, um einheitliche Standards für die Beurteilung von Fußböden sicherzustellen. Dabei wurden insbesondere die Entwicklungen in der Normung besprochen.
Der Deutsche Sachverständigentag spiegelt mit seiner umfassenden Zusammensetzung die allgemeine Branchenmeinung auf dem Fachgebiet der Parkett- und Fußbodentechnik wieder.
Die versammelte Fachwelt aus Industrie und Handwerk hat in zwei wesentlichen Punkten Konsens festgestellt:
1. Der in der DIN 18560-1 Tabelle 8 (Ausgabe 11-2015) aufgeführte Feuchtegrenzwert von größer/gleich 0,5 CM-% für beheizte Calciumsulfatestriche spiegelt nicht die vorherrschende Meinung der Fachwelt und somit nicht die Allgemeine Regel des Faches wieder.
Der maßgebliche Feuchtegrenzwert für Untergründe aus beheizten Calciumsulfatestrichen liegt demnach für die Verlegung von Parkett und Bodenbelägen bei größer/gleich 0,3 CM-%.
2. Die geforderten Feuchtegrenzwerte von zementären und calciumsulfatgebundenen Untergründen sind durch das gewerkeübliche Messverfahren mit dem CM-Gerät zu ermitteln. Die Messung mittels der Darrmethode bleibt den Sachverständigen vorbehalten.
Kassel 01. Juni 2017
Deutscher Sachverständigentag
Peter Fendt
BVPF-Bundesinnungsmeister
Manfred Weber
Stellv. Bundesinnungsmeister
Obmann im SV-Wesen
Klaus Zinke
Präsident im BSR
Eberhard Schübel
Fachbereichsleiter im BSR
TKB-Merkblatt zu den anerkannten Regeln der Technik bei der CM-Messung
22.03.2016
Aktuell hat die Technische Kommission Bauklebstoffe (TKB) u.a. in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik ein 12-seitiges Merkblatt „Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung“ mit Stand März 2016 veröffentlicht.
Das Merkblatt wird von weiteren maßgeblichen Fachverbänden mit getragen, die sich mit der Verlegung von Belägen befassen. Einige Festlegungen der Veröffentlichung stehen im Widerspruch zu Inhalten der Norm DIN 18560-1, die im November 2015 erschienen ist. Die Widersprüche beziehen sich beispielsweise auf:
- den Ort der Probenahme (untere Estrichhälfte statt ganzer Querschnitt)
- den Belegreif-Feuchte-Richtwert bei beheizten Calciumsulfat-Estrichen 0,3 CM-% statt
0,5 CM-%)
- oder die Verantwortung des Auftraggebers zur Festlegung des Belegreif-Grenzwertes
Nach Ansicht der Träger des Merkblatts beschreibt die Norm in dieser Hinsicht nicht die anerkannten Regeln der Technik. Unter anderem wird ausgeführt:
„DIN-Normen können den Stand der Technik abbilden – müssen es aber nicht.
Die anerkannten Regeln der Technik können auch in anderen Dokumenten als DIN-Normen abgebildet sein, wie z.B. Technischen Merkblättern, die von der breiten Mehrheit der entsprechenden Fachleute / Fachverbände publiziert werden.“