SV Anwärter- Voraussetzungen


Informationen, Voraussetzungen und Empfehlungen für die Vereidigung als Sachverständiger für das Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe oder als Sachverständiger für das  Bodenlegergewerbe

 

Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?  

 

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.

 

Auszug aus den Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung (MSVO) des Deutschen Handwerkskammertages (DHKT)

 

Persönliche Voraussetzungen

Der Bewerber um das Amt des Sachverständigen muss eine Reihe von persönlichen Voraussetzungen erfüllen, um öffentlich bestellt und vereidigt zu werden. Diese persönlichen Voraussetzungen sind im Wesentlichen:

 

Ausübung eines Handwerks

Das Leitbild des handwerklichen Sachverständigen geht von einem Sachverständigen aus, der Handwerker ist oder im handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist. Er soll damit die in seiner beruflichen Praxis erworbenen Erfahrungen anderen zur Verfügung stellen, die auf fachliche Beurteilung angewiesen sind. Wer in diesem Sinne Handwerker ist, regelt § 2 Abs. 2 Nr. 1 der SVO.

Der Sachverständige in Berufen der Anlage A zur Handwerksordnung (zulassungspflichtige Handwerke)

muss die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Handwerks erfüllen. Der notwendige Praxisbezug zur Gutachtertätigkeit ist in der Regel in den folgenden Fällen gewahrt:

•Der Sachverständige ist Inhaber eines Betriebes und erfüllt in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen.

•Der Sachverständige ist Gesellschafter einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und erfüllt in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen; von dem Gesellschafter wird hier verlangt, dass er maßgeblich Einfluss auf die technischen Belange dieses Handwerksbetriebes hat.

•Der Sachverständige ist Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschafter einer juristischen Person (GmbH, AG) und erfüllt ebenfalls in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen.

•Weitere Voraussetzungen zum Erlangen der Bestellung sind mit der jeweiligen Bestellkörperschaft zu klären.

Persönliche Eignung liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige die Gewähr für Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Glaubwürdigkeit und für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung oder Erbringung der sonstigen Sachverständigenleistungen bietet. Begründete Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften rechtfertigen bereits die Ablehnung des Antrages auf öffentliche Bestellung.

Der Sachverständige muss zuverlässig sein. Entsprechende Auskünfte werden von der Kammer eingeholt bzw. sind vom Bewerber beizubringen. Der Sachverständige muss in der Lage sein, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Gutachten auftretenden physischen und psychischen Belastungen auszuhalten.

 

Besondere Sachkunde

Die besondere Sachkunde setzt voraus, dass der Bewerber in dem Beruf, in dem er seine Sachverständ-igentätigkeit ausüben will, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 7 LA 79/08 -, GewArch 2009, 452 f.). Er muss insbesondere in der Lage sein, die Arbeiten anderer sachverständig zu begutachten und das Ergebnis seiner Begutachtung für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar schriftlich und ggf. mündlich zu erläutern.

Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist durch den Sachverständigen zu führen. Er ist nicht schon dadurch erbracht, dass er seinen Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt hat. Schriftliche Unterlagen allein reichen zum Nachweis der besonderen Sachkunde in aller Regel nicht aus.

Die Begutachtung handwerklicher Leistungen sowie die Akzeptanz in den betroffenen Kreisen setzen nicht nur ein hohes Maß an theoretischem Wissen, sondern auch eine durch mehrjährige selbständige praktische Tätigkeit im Handwerk oder im handwerksähnlichen Gewerbe erworbene Erfahrung voraus. Hier sind die in § 2 Abs. 4 SVO dargelegten Mindestzeiten zugrunde zu legen.

Der Sachverständige muss in der Lage sein, auch schwierige fachliche Zusammenhänge mündlich oder schriftlich so darzustellen, dass seine gutachterlichen Äußerungen für den jeweiligen Auftraggeber, der in aller Regel Laie sein wird, verständlich sind. Hierzu gehört auch, dass die vom Sachverständigen dargestellten Ergebnisse so begründet werden müssen, dass sie für einen Laien verständlich und nachvollziehbar sowie für einen Fachmann in allen Einzelheiten nachprüfbar sind.

Nachprüfbarkeit bedeutet, dass die das Gutachten tragenden Feststellungen, die Schlussfolgerungen und Bewertungskriterien so dargestellt sind, dass sie von einem Sachverständigen ohne Schwierigkeiten als richtig oder falsch erkannt werden können.

 

Erforderliche Einrichtungen

Der Sachverständige muss über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderliche Einrichtungen verfügen können. Hierzu ist eine geeignete Grundausstattung nötig. Das bedeutet aber nicht, dass er alle technischen Einrichtungen selbst zu Eigentum erwerben muss; es reicht vielmehr aus, dass ihm die erforderlichen Einrichtungen in einer Weise zur Verfügung stehen, dass der Zugriff, soweit erforderlich, jederzeit möglich ist und seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden. Eine Prüfung, ob die für die Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen gegeben sind, kann durch einen Mitarbeiter der Handwerkskammer erfolgen.

 

Form der Gutachtenerstattung 

Allgemeine Anforderungen an das Gutachten/Übersichtlichkeit

-      Das Gutachten muss systematisch aufgebaut und übersichtlich gegliedert sein

-      Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Der Sachverständige „meint nicht, glaubt nicht, vermutet nicht“, „nimmt nicht an“, sondern er „weiß“. Deshalb muss das Gutachten in der Aussage eindeutig, im Gedankengang für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar sein. Nachprüfbarkeit bedeutet, dass die das Gutachten tragenden Feststellungen, die Schlussfolgerungen und Bewertungskriterien so dargestellt sind, dass sie von einem anderen Sachverständigen ohne Schwierigkeiten als richtig oder falsch erkannt werden können. Die Tatsachen und die Erkenntnisquellen (Ortstermin, Ergebnisse von Voruntersuchungen, technische Vorschriften, Literatur usw.), die der Sachverständige seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, sind von ihm vollständig darzustellen. Anschließend ist auf der Grundlage des Auftragsgegenstandes bzw. der Beweisfragen verständlich zu begründen, aus welchen Gründen der Sachverständige welche Schlussfolgerungen zieht.

 

-      Beschränkung auf das Wesentliche

Im Interesse der Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ist das Gutachten auf das Wesentliche zu beschränken. Ausführungen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Beweisthema bzw. zum Auftragsgegenstand haben, sind zu unterlassen.

-      Verständliche Formulierungen

Das Gutachten muss für den Adressaten verständlich formuliert sein und hat nicht allgemein verständliche Fachausdrücke möglichst zu vermeiden bzw. zu erläutern.

-      Formale Anforderungen

Das Gutachten ist in der Regel in Maschinenschrift und auf einem Briefbogen, der den Vorschriften der §§ 12 Abs. 3, 13 und 18 SVO entspricht, abzufassen.

 

Überprüfung der besonderen Sachkunde durch das Fachgremium

(Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik)

Unter besonderer Sachkunde sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten oberhalb der Meisterprüfungsebene in allen Bereichen des Parkettlegerhandwerks und darüber hinaus, insbesondere in allen tangierenden Gewerken, die Unterböden betreffend, erforderlich (entsprechend dem Berufsbild des Parkettlegerhandwerks bzw. des Bodenlegergewerbes).

Anmermung: Die Berufsbilder umfassen sämtliche Parkett-, Holzpflaster- und Bodenbelagsarbeiten einschl. Fußböden für Sportstätten sowie Unterböden.

 

Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt in folgenden Fachgebieten entsprechend dem Berufsbild:

a.) im Parkettlegerhandwerk sowie Bodenlegergewerbe

b.) im Bodenlegergewerbe

 

Die Überprüfung der besonderen Sachkunde wird von der Fachorganisation durchgeführt, welche die Handwerkskammer benennt. Die Handwerkskammer ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, der als Beobachter am Verfahren einschließlich der Beratungen teilnimmt.

Die Fachorganisation informiert den Bewerber in geeigneter Weise über Ablauf, Inhalt und Kosten des Überprüfungsverfahrens.

 

Die Überprüfung gliedert sich in drei Teile:

 

a)                Schriftliches Probegutachten

Das schriftliche Probegutachten soll in der Regel als Hausarbeit erstellt werden. Zu diesem Zweck wird dem Bewerber der zu begutachtende Sachverhalt mind. sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich übermittelt. Für die Erstellung des Gutachtens stehen dem Bewerber vier Wochen zur Verfügung. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass er das Gutachten ohne fremde Hilfe erstellt hat. Soweit gewerkspezifische Besonderheiten dies angezeigt erscheinen lassen, kann das schriftliche Probegutachten auch als Aufsichtsarbeit (ca. 8 Stunden) erstellt werden. Ergänzend zu der Hausarbeit kann ein Probegutachten als Aufsichtsarbeit (ca. 2 Stunden) erforderlich sein.

 

b)               Fachgespräch

Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem Fachgremium, das aus mindestens drei Personen besteht, von denen mind. zwei öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, der Dritte hauptamtlicher Mitarbeiter des Fachverbandes oder ein sonstiger Fachexperte aus der Handwerksorganisation sein sollten. Das Gremium bestimmt einen Vorsitzenden, der das Verfahren leitet.

Die mündliche Prüfung beginnt regelmäßig damit, dass der Bewerber zu seinem Probegutachten befragt wird und es je nach Bedarf erläutert. Daran schließt sich die weitere mündliche Prüfung an, in der der Bewerber zu seinem fachlich-technischen und dem dazu gehörenden juristischen Wissen befragt wird. Dieser Prüfungsteil kann auch als Gruppengespräch mit mehreren Bewerbern durchgeführt werden, wobei die Prüfungsdauer pro Bewerber mindestens 30 Minuten betragen soll.

 

Durch das Fachgespräch ist insbesondere festzustellen:

- das vorhandene Fachwissen seines Bestellungsgebiete

- die Fähigkeit des Bewerbers, seine Gedankengänge logisch aufzubauen und auch für den Laien  

   verständlich zu formulieren.

 

Daneben sind  zu berücksichtigen:

        - die Auffassungsgabe

         - die Argumentationsfähigkeit

         - das Diskussionsverhalten

    

1.0 Vertiefungsgrade

: Grundkenntnisse (G)

: Vertiefte Kenntnisse (V)

: Detailkenntnisse (D)

1.1 Sachverständigenrecht

: Überblick über die verschiedenen Sachverständigen und ihre Anerkennungsformen (G)

: Rechte und Pflichten öffentlich bestellter Sachverständiger nach Sachverständigenordnung, 

  Umfang  der öffentlichen Bestellung (D)

: Vergütung bei gerichtlichem und privatem Auftrag (JVEG, Honorarvereinbarung) (V)

1.2 Zivil-, Straf-und Verwaltungsprozessrecht (Verfahren, Unterschiede)

: Justizaufbau und Instanzenzug (G)

: Zivilprozessverfahren, Strafverfahren (Amtsermittlungsgrundsatz) und Verwaltungsprozess (G)

: Stellung und Aufgaben des Sachverständigen im Prozess unter Berücksichtigung der verschiedenen 

  Prozessarten(§§ 402-414, §§485-494a ZPO; §§ 72-93 StPO) (D)

: Beweisbeschluss (D)

: Selbständiges Beweisverfahren (V)

: Ortsbesichtigung (D)

: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (D)

1.3 Zivilrecht

: Vertragsrecht (Werkvertragsrecht, Abschluss, Erfüllung und Beendigung von Verträgen, AGB) (G)

: Haftung bei gerichtlichem und privatem Auftrag (§§ 839a, 823, 826 BGB, Vertragshaftung) (V)

: Werbung (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) UWG; Sachverständigenordnung )(G)

: Außergerichtliche Streitlösungsverfahren (Schiedsgutachten, Mediation, Schlichtung, Schiedsgericht,  Adjudikation) (G)

: Rechtsdienstleistungsgesetz (G)

1.4 Strafrecht

: Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) (G)

: Missbrauch von Titeln (§ 132a StGB) (G)

: Verletzung der Schweigepflicht(§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB, Sachverständigenordnung) (G)

: Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB) (G)

: Sachbeschädigung (§ 303 StGB) (G)

©Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.V.

 

c)                Schriftliche Überprüfung

Die schriftliche Prüfung, die unter Aufsicht stattfindet und einen zeitlichen Umfang von mindestens drei Stunden hat, setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil besteht aus Fachfragen im Multiple-Choice-Verfahren, die in einem Zeitraum von etwa einem Drittel der gesamten schriftlichen Prüfungszeit zu beantworten sind. In einem zweiten Teil hat der Bewerber Fragen mit unterschiedlichem fachlichen Schwierigkeitsgrad und unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten frei formuliert schriftlich zu beantworten. Ein angemessener Teil dieser Fragen soll an den Bewerber kurzgutachterliche Anforderungen stellen (begründete Sachdarstellung). Die Bearbeitungsdauer für den zweiten Teil soll mindestens zwei Stunden betragen.

 

Empfohlene Literatur/Fachzeitschriften

Der Sachverständige des Handwerks - von Reinhold Haas, Hans-Joachim Heck

Das Sachverständigengutachten: Grundlagen für Aufbau und Inhalt eines Gutachtens – von Lothar Neimke

Der Sachverständige im Handwerk - von Reinhold Haas, Andreas Frost

Der gerichtliche Sachverständige - von Prof. Jürgen Ulrich (Carl Heymanns Verlag)

Selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen - von Prof. Jürgen Ulrich (Verlag, C.H. Beck)

Fachbuch für Parkettleger -  von Heinz Brehm für den Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik, SN-Verlag Michael Steinert

Fachbuch für Bodenleger - von Heinz Brehm für den Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik,  SN-Verlag Michael Steinert

DIN Taschenbuch 74 - Parkettarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Holzpflasterarbeiten VOB/STLB-Bau: VOB Teil B: DIN 1961,  

   VOB Teil C:  ATV DIN 18299, ATV DIN 18356, ATV DIN 18365, ATV DIN 18367, Beuth Verlag

DIN Taschenbuch 3 -  Normen über Holz, Beuth Verlag

Kommentar zur DIN 18356 Parkettarbeiten und DIN 18367 Holzpflasterarbeiten - von Barth, Schmidt, Strehle (alt)

Kommentar zur DIN 18356 Parkett-und Holzpflasterarbeiten - von Barth, Fendt, Strehle

Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art:

   Speziell für Bodenbelagsarbeiten VOB DIN 18365 und Gefahrstoffverordnungen

Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten von Kaul, Strehle, Kille

Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten Arbeitskreis Bodenbeläge im BEB

Schäden an Holzfußböden (Schadenfreies Bauen) von Rapp, Sudhoff, Pittich

Schäden an elastischen und textilen Bodenbelägen (Schadenfreies Bauen) von Scheewe

33 Farbtafeln Parket: Nadel-, Laub-, Exotenhölzer vor und nach UV-Einstrahlung von Walter Pitt

Schäden an Bodenbelägen: Erkennen und Vermeiden von IFB Bauforschung von Rudolf-Müller-Verlag

Technische Merkblätter Technische Kommission Bauklebstoffe (TKB) 

   (www.klebstoffe.com/07_publikation/07_publikation.htm)

Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußbodenkonstruktionen

    (www.eplf.com/de/pdf/bundesverband.flaechenheizung.pdf)

• Fachzeitschrift Boden Wand Decke, Parkettmagazin, Fußbodentechnik usw.

BEB Hinweisblätter  www.beb-online.de

Kommentar zur DIN 18353 Estricharbeiten

Kommentar DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau

Handbuch für das Estrich- und Belaggewerbe

weitere Informationsquellen

 

Empfohlene Seminare/Vorbereitungskurse

       - die jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen der zuständigen Handwerkskammern

 

z.B. Akademie Schloss Raesfeld e.V., Freiheit 25 – 27 in 46348 Raesfeld

(www.akademie-des-handwerks.de)

Sachverständige I – Grundseminar                                                   

Sachverständige II – Aufbauseminar

Sachverständige III - Gutachten richtig erstellen                            

Rhetorik für Sachverständige I + II

 

     -  Institut für Sachverständigenwesen e. V., Hohenzollernring 85-87 in 50672 Köln  

        (www.ifsforum.de)

• Rechtliches Umfeld der Sachverständigentätigkeit/Grundlagen der Gerichtsgutachtertätigkeit

• Sachverständigentätigkeit im Gerichtsauftrag - Tatsachenfeststellung, Ortsbesichtigung und Beweissicherung 6

• Sachverständigentätigkeit im Gerichtsauftrag -Verhalten vor Gericht

• Die Sachverständigentätigkeit im Privatauftrag

• Aufbau und Inhalt eines Gutachtens

• Gutachten formulieren - worauf es ankommt

• Die Vergütung des Sachverständigen unter Anwendung der aktuellen Neuerungen des JVE

• Sachverständige in der außergerichtlichen Streitlösung

• Verhalten vor Gericht - Rhetorik für Sachverständige

• Grund- und Aufbauseminar Sachverständiger des Handwerks

 

     -  Bundesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe
  Kronenstr. 55-58 10117 Berlin

  (www.bv-parkett.de)

Grundseminar/Infotag Technische Vorbereitung für zukünftige Sachverständige im Parkettlegerhandwerk/Bodenlegergewerbe

Sachverständigentagung Deutscher Sachverständigentag

 

     -  die jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen der Innungen/Fachverbände

 

     -  Seminarangebote der Industrie

 

Troisdorf im Juni 2016

 

        Manfred Weber                                                         Dieter Humm

-Stellv. Bundesinnungsmeister-                       Vorsitzender Sachkundeprüfung

Obmann Sachverständigenwesen im BVPF

Leiter Bundesfachgruppe Sachverständigenwesen